Stalder Haustechnik AG

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Stalder Haustechnik AG, Oberdiessbach

1. Anwendungsbereich

Die vorliegenden AGB bilden einen integrierenden Bestandteil des zwischen den Parteien vereinbarten Werkvertrages oder Auftrages.

Die nachstehenden Bedingungen sind verbindlich, wenn sie in der Offerte oder in der Auftragsbestätigung als anwendbar erklärt werden. Weitere oder anderslautende Bedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Stalder Haustechnik AG.

Es gelten die SIA-Normen SIA 118/380 und SIA 118 soweit deren Bestimmungen nicht in Widerspruch mit den vorliegenden AGB stehen.

2. Planungsgrundlagen

Grundsätzlich gelten alle gültigen Normen der Sanitär-, Heizungs- und Klimabranche sowie deren Ergänzungen.

  • Entwässerung: SN 592 000, Version 2012 und Empfehlung (Neupublizierung Juli 2024)

  • Trinkwasserinstallationen: Richtlinie für Trinkwasserinstallationen, inkl. W3 Ergänzung (1-4)

  • Gasversorgung: G1d Richtlinie für die Erdgasinstallation in Gebäuden (Gasleitsätze)

  • Vorschriften und Reglemente der zuständigen Ämter und Behörden

3. Offerte

Offerten der Stalder Haustechnik AG sind, wenn nicht ausdrücklich anders vermerkt, während drei Monaten gültig. Offensichtliche Fehler in der Preisberechnung von Offerten können nachträglich verrechnet werden. Alle Unterlagen – wie Zeichnungen, Beschreibungen und Muster usw. – bleiben geistiges Eigentum der Stalder Haustechnik AG und dürfen ohne deren Zustimmung weder vervielfältigt, kopiert, noch Dritten mitgeteilt oder sonst wie zugänglich gemacht werden. Wird die Offerte nicht berücksichtigt, sind sämtliche von der Stalder Haustechnik AG erstellten Offert-Unterlagen unaufgefordert zurückzugeben.

4. Vertragsabschluss / Preise

Der Werkvertrag gilt als abgeschlossen, wenn der Kunde die Annahme schriftlich oder mündlich bestätigt hat.

Auf bestimmte Vertrags-Positionen gewährte Rabatte sind das Ergebnis einer individuellen Kalkulation. Als solche sind die konkreten Rabatte an die im Vertrag vereinbarten Mengen und Apparate bzw. Materialien gebunden.

Die Stalder Haustechnik AG bleibt frei in der Wahl ihrer Lieferanten und Subunternehmer. Material, Apparate und Fabrikate werden im Rahmen gleicher Qualität, Funktion und Leistung geliefert.

Wird ausdrücklich ein Pauschalpreis ausgehandelt und unmissverständlich als solcher bezeichnet, sind keine weiteren Abzüge mehr möglich. Mehrpreise werden auf derselben Kalkulationsbasis wie die Hauptofferte erstellt. Minderpreise werden immer netto/netto in Abzug gebracht.

Regierarbeiten werden nach den im Werkvertrag vereinbarten oder nach den aktuell gültigen Tarifen der Suissetec abgerechnet. Allfällige Rabatte und Skonti gelten nicht auf Regiearbeiten.

Ab dem Stichtag der Teuerungsvergütung erfolgt die Verrechnung nach KBOB. Stahl- und Kunststoffpreise werden individuell nach Herstellerindex verrechnet.

Die Stalder Haustechnik AG hat Anspruch auf monatliche Abschlagszahlungen.

Sofern nicht anders vereinbart, sind Rechnungen und Abschlagszahlungen innert 30 Tagen netto zu bezahlen. Die Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Stalder Haustechnik AG.

Vorbehältlich einer abweichenden Regelung verstehen sich sämtliche Preise exkl. MWST. Die MWST ist zusätzlich zu vergüten.

Wird einer Akonto- oder der Schlussrechnung nicht innert 30 Tagen schriftlich widersprochen gilt sie als genehmigt.

Bei Zahlungsverzug / Mahnung kann die Stalder Haustechnik AG eine Umtriebsentschädigung von CHF 50.00 in Rechnung stellen. Inkasso- und Betreibungsgebühren werden zusätzlich belastet.

Der Vertragspartner anerkennt Suissetec als Stelle für die Gewährung von Solidarbürgschaften im Sinne von Art. 181 der SIA-Norm 118 und verzichtet darauf, einen Garantievertrag im Sinne von Art. 111 OR zu fordern.

Mit der Abnahme des Werkes, der Übergabe, der Schlussrechnung, dem Ablauf der Prüfungsfrist und nach Übergabe des Garantiescheines gemäss Art. 152 der SIA-Norm 118 sind alle Rückbehaltsmöglichkeiten gemäss Art. 82 OR ausgeschlossen.

Konventionalstrafen werden nicht akzeptiert.

Von diesen AGB abweichende Bestimmungen sind nur gültig, wenn diese Abweichungen schriftlich festgehalten werden.

Mit der Auftragserteilung anerkennt der Vertragspartner die ABG der Stalder Haustechnik AG als verbindlich.

5. Rücktrittsrecht / Schadenersatzpauschale

Sollte(n) die vereinbarte(n) Zahlung(en) trotz Ansetzung einer einmaligen Nachfrist von fünf Tagen nicht bei der Stalder Haustechnik AG eingehen, ist die Stalder Haustechnik AG berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Entscheidet sich die Stalder Haustechnik AG wegen Zahlungsverzugs des Kunden zum Vertragsrücktritt, schuldet ihr der Kunde nebst der Entschädigung für bis dahin geleistete Arbeit/Material zusätzlich Schadenersatz von pauschal 10% der Vertragssumme. Die Geltendmachung von weitergehendem Schadenersatz bleibt vorbehalten.

Stalder Haustechnik AG ist ferner zum sofortigen Vertragsrückritt und zur Geltendmachung der Entschädigung für bis dahin geleistet Arbeit/Material zuzüglich Schadenersatz von pauschal 10% der Vertragssumme berechtigt, wenn über den Kunden der Konkurs eröffnet wird oder in einem Pfändungsverfahren keine oder geringere Vermögenswerte als die offene Werklohnforderung festgestellt werden oder dieser ein Begehren um Nachlassstundung einreicht. Die Geldendmachung von weitergehendem Schadenersatz bleibt vorbehalten.

6. Ausführung

Die Stalder Haustechnik AG legt den Zeitpunkt der Ausführung mit dem Kunden gemeinsam fest.

Der Kunde übergibt sämtliche erforderlichen Grundlagen zur Planung und Arbeitsvorbereitung rechtzeitig an die Stalder Haustechnik AG.

Ausführungspläne und Apparate sind der Stalder Haustechnik AG vor Inangriffnahme der Arbeiten mittels «GZA» freizugeben. Produkte und Materialen werden auf Grund dessen beschafft und können nicht zurückgenommen werden.

Die Ausführungsplanung versteht sich als einmalige Leistung. Aufwendungen durch Änderungen der Grundlagen wie Architektenpläne, Produktewahl etc. werden nach effektivem Aufwand verrechnet.

Bei Aufteilung in Etappen behält sich die Stalder Haustechnik AG vor, Zuschläge in Rechnung zu stellen. Für den Montagebeginn werden kostenlos zur Verfügung gestellt, resp. vorausgesetzt:

  • Stockwerkweise respektive in jeder Nasszelle einen Meterriss

  • Stockwerkweise Stromprovisorien, die den gegebenen Anforderungen entsprechen (Stromabsicherung)

  • Abschliessbarer Raum (kostenlos, mit Strom und Licht)

  • Sämtliche Decken und Aussparungen vorgängig ausgeschalt

  • Werkplatz

  • Freier Zufahrtsweg zur Baustelle für Material- und Werkzeugablad

  • Einlegetermine sind mind. 1 Woche im Voraus bekannt zu geben

  • Definitive Pläne

  • Kernbohrung gemäss Aussparungsplan oder unseren Angaben

7. Garantie / Abnahmen

Die Stalder Haustechnik AG kann Zwischenabnahmen und Schlussabnahmen verlangen. Es kann auf Verlangen ein Protokoll erstellt und gegenseitig unterzeichnet werden. Bei Fernbleiben der Abnahmen trotz Aufgebot gilt das Werk als abgenommen.

Die Garantiefrist beginnt mit der Abnahme des Werkes, resp. mit der Übergabe der Schlussrechnung. Die Garantie erstreckt sich ausschliesslich auf Fabrikationsfehler, Montagefehler oder Defekte, die bei normalem Betrieb, unter Ausschluss normaler Abnützung, während der Garantiezeit auftreten. Schadenersatz und Regressansprüche sind von der Garantie ausgeschlossen.

8. Branchenspezifische Bedingungen

Stalder Haustechnik AG trifft keine Rücknahmepflicht von bestellten oder gelieferten Waren. Abbestellungen und/oder Retouren kundenspezifischer Geräte oder Spezialausführungen sind generell ausgeschlossen und berechtigen zu keinem Abzug an der Zwischen- oder Schlussrechnung. Andere Waren werden nur mit schriftlichem Einverständnis von Stalder Haustechnik AG zurückgenommen. Nimmt die Stalder Haustechnik AG Waren zurück, wird dem Kunden 70% des zurückgenommenen Warenwertes auf der Schlussrechnung gutgeschrieben. Waren, die vor mehr als zwei Monaten geliefert wurden, beschädigt oder gebraucht sind, können nicht zurückgenommen werden.

Treten an sanitären Apparaten und Anlagen bei Ausser- und Wiederinbetriebnahmen, die nicht vom Werkvertrag erfasst waren, Verstopfungen auf, werden die erforderlichen Arbeiten nach effektivem Aufwand zu den Regieansätzen (unten aufgeführt) in Regie ausgeführt und verrechnet.

Heliokopien, Planplotte, Xeroxkopien, Vervielfältigungen, Fotos etc. werden – soweit sie nicht bereits im Vertragspreis inbegriffen sind – dem Kunden zu den effektiven Kosten zusätzlich weiterverrechnet.

Für Beschädigungen an bestehenden, unter Putz verlegten, Installationen wird jegliche Haftung abgelehnt.

Der Kunde ist verpflichtet, für gelieferte Apparate Wartungsverträge gemäss Vorgabe des Herstellers/Lieferanten abzuschliessen. Ist der Kunde nicht selbst Bauherr, trifft ihn eine Überbindungspflicht dieser Verpflichtung auf den Bauherrn. Werden Wartungsverträge nicht abgeschlossen oder nicht eingehalten, verfallen allfällige Garantieansprüche des Kunden bzw. des Bauherrn und Stalder Hautechnik AG ist von jeglicher Gewährleistung befreit. Stalder Haustechnik AG ist verpflichtet, entsprechende Wartungsverträge spätestens mit Vorlage der Schlussrechnung zur Verfügung zu stellen.

9. Regiearbeiten

Ausserhalb des Grundvertrages oder ausserhalb von Nachträgen erbrachte Leistungen der Stalder Haustechnik AG werden in Regie zu den Regieansätzen abgerechnet.

Ohne schriftliche Beanstandung durch den Kunden innert sieben Tagen gelten die Regie-Rapporte als genehmigt. Spätere Beanstandungen sind ausgeschlossen.

Regieansätze Stalder Haustechnik AG auf Anfrage:

  • Chefmonteur/Projektleiter

  • Bauleitender Monteur

  • Service Monteur

  • A-Monteur

  • Quooker-Leistung

  • Auszubildende 1. Lehrjahr

  • Auszubildende 2. Lehrjahr

  • Auszubildende 3. Lehrjahr

  • Auszubildende 4. Lehrjahr

  • Zusatzlernende 1. Lehrjahr

  • Zusatzlernende 2. Lehrjahr

  • Servicewagen/Werkzeugpauschale bis 5 km

  • Servicewagen/Werkzeugpauschale bis 10 km

  • Servicewagen/Werkzeugpauschale bis 15 km

  • Servicewagen/Werkzeugpauschale bis 20 km

  • Servicewagen/Werkzeugpauschale bis 30 km

  • Servicewagen/Werkzeugpauschale bis 40 km

  • Servicewagen/Werkzeugpauschale bis 50 km

  • Servicewagen/Werkzeugpauschale bis 60 km

  • Servicewagen/Werkzeugpauschale bis 70 km

  • Servicewagen/Werkzeugpauschale bis 80 km

  • Servicewagen/WerkzeugpauschaleServicewagen/Werkzeugpauschale bis 100 km

10. Pikett-Einsätze

Für Notfalleinsätze ausserhalb unserer Öffnungszeiten (Mo-Fr: 07.30 - 12.00 Uhr, Mo-Do: 13.00 – 17.00 Uhr, Fr: 13.00 – 16.00 Uhr) sowie bei Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeiten wird eine Grundpauschale von CHF 150.00 fällig. Zusätzlich zur Grundpauschale und Arbeitszeit sind nachstehende Überzeitenzuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, Pikettdienst zu bezahlen:

  • Sonn- und Feiertage (00.00 – 24.00 Uhr): Zuschlag: 100%

  • Abendarbeitszeit, sofern mehr als 8 Stunden am Tag gearbeitet wurden (20.00 – 23.00 Uhr): Zuschlag: 25%

  • Nachtarbeit (23.00 – 06.00 Uhr): Zuschlag: 50%

11. Anerkennung der AGB

Von diesen AGB abweichende Bestimmungen sind nur gültig, wenn die Abweichung von Stalder Haustechnik AG schriftlich genehmigt wird. Auch vom Schriftformvorbehalt kann nur schriftlich abgewichen werden.

Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB werden zum Vertragsbestandteil, wenn der Kunde nicht innert 30 Tagen seit Kenntnisnahme der geänderten AGB widerspricht.

Der Kunde anerkennt die vorliegenden AGB, welche auf der Homepage der Stalder Haustechnik AG veröffentlich sind, als verbindlich. Der Kunde erklärt, die vollständigen AGB der Stalder Haustechnik AG verstanden zu haben und damit einverstanden zu sein.

12. Erfüllungsort, Gerichtstand und anwendbares Recht

Gerichtstand ist Thun. Das Rechtsverhältnis untersteht schweizerischem Recht.

Adresse

Stalder Haustechnik AG
Schulhausstrasse 9
CH-3672 Oberdiessbach

Telefon +41 31 771 27 46
E-Mail info@stalderhaustechnik.ch


Öffnungszeiten

Montag bis Donnerstag 07:30-12:00 // 13:00-17:00 Uhr
Freitag 07:30-12:00 // 13:00-16:00 Uhr

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